Anliegerpflichten beim Winterdienst beachten
Der Super-Winter 2010 hat in Bischofswerda für viele tolle Bilder gesorgt – die Streupflichtsatzung sollte aber darüber hinaus nicht vergessen werden. Foto: Archiv/Stadtverwaltung Bischofswerda
Bischofswerda. Wenn Schnee und Eis die Fußwege in Rutschbahnen verwandeln, sind Eigentümer und Besitzer (Anlieger) der durch öffentliche Straßen erschlossenen Grundstücke gefordert. Für die kalte Jahreszeit sind insbesondere die Anliegerpflichten zum Winterdienst zu beachten. Hiermit weist das Ordnungsamt der Stadt Bischofswerda auf die Satzung über die Verpflichtung der Straßenanlieger zum Reinigen, Schneeräumen und Streuen der Gehwege (Streupflichtsatzung) hin.
Danach obliegt den Straßenanliegern im Bereich der Stadt und in den Ortsteilen die Reinigungs-, Räum- und Streupflicht innerhalb der geschlossenen Ortslage. Die Gehwege sind in einer Breite von 1,50 Meter einschließlich Straßenrinne nach Maßgabe dieser Satzung von Laub, Unrat, Unkraut und Schnee zu reinigen sowie Gehwege bei Schneeanhäufungen zu räumen. Bei Schnee- und Eisglätte sind diese Flächen zu bestreuen – dabei darf aber nur abstumpfendes Material wie Sand und Splitt verwendet werden. Die Gehwege müssen werktags bis 7.00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen bis 8.00 Uhr geräumt und bestreut sein. Wenn tagsüber Schnee fällt oder Schnee- bzw. Eisglätte auftritt, ist unverzüglich, bei Bedarf auch wiederholt, zu räumen und zu streuen. Diese Pflicht endet 20.00 Uhr. Die Feuerwehren der Stadt und ihrer Ortsteile weisen außerdem darauf hin, dass Hydranten unbedingt von Eis und Schnee freizuhalten sind.
Weiterhin regelt diese Satzung die Gegenstände, die der Reinigungs-, Räum- und Streupflicht unterliegen sowie den Umfang der Reinigungspflicht und des Schneeräumens. So gehören unter anderem der Rückschnitt von Wildwuchs, der in den öffentlichen Verkehrsraum hineinragt, und das Freischneiden von Verkehrszeichen ebenfalls zu den Anliegerpflichten.
Die Mitarbeiter des Bauhofes der Stadt Bischofswerda sind bemüht, im Rahmen ihrer Möglichkeiten die kommunalen Straßen von Schnee zu befreien und bei Glätte zu streuen. Einen Rechtsanspruch auf Winterdienst für unbedeutende Nebenstraßen sowie auf Freihaltung von Flächen für den ruhenden Verkehr besteht jedoch nicht, weist die Stadtverwaltung hin.
Zur Straßenreinigung und zum Winterdienst verpflichtete Anlieger sollten auch an das private Haftungsrecht denken, welches bei Personen- bzw. Vermögensschäden für den Fall greift, dass die Anliegerpflichten nicht oder nicht ausreichend erfüllt wurden. Die Nichterfüllung der Anliegerpflichten kann außerdem als Ordnungswidrigkeit gemäß der genannten Satzung geahndet werden. Hausbesitzer bzw. -eigentümer treffen auch weitere sogenannte Verkehrssicherungspflichten. Dazu gehört auch, Dritte vor herabfallenden Dachlawinen zu schützen. Das kann beispielsweise durch das Aufstellen von Warnschildern, das Beräumen der Dächer, die Absperrung von gefährdeten Flächen oder das Anbringen von Schneefanggittern erfolgen.
Mehr Informationen dazu gibt es im Internet unter http://www.bischofswerda.de/aktuell-und-wissenswert/stadtrecht.html.