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Bahnstrecke zwischen Neukirch und Neustadt bleibt ohne Brücke

Bahnstrecke zwischen Neukirch und Neustadt bleibt ohne Brücke

Die Ausfahrt aus dem Bahnhof Neukirch-West erfolgt auch künftig nur in Richtung Zittau oder in Richtung Bischofswerda. (Foto: Archiv)

Neukirch/Lausitz. Der Freistaat Sachsen muss die 2005 im Zuge des Neubaus der Staatsstraße S156 abgerissene Brücke der früheren Bahnstrecke zwischen Neukirch/West und Neustadt/Sachsen in der Gemeinde Hohwald nicht wieder aufbauen. Dies ist der Tenor eines Urteils, welches das Sächsische Oberverwaltungsgericht (OVG) Bautzen nun veröffentlicht hat.

Zwar habe der Freistaat Sachsen ebenfalls 2005 eine Vereinbarung mit der Deutsche Bahn AG unterzeichnet, in der er sich zum Wiederaufbau verpflichtete. Allerdings stehe ihm nun ein Leistungsverweigerungsrecht zu, das so lange gelte, bis die Klägerin ein überzeugendes Konzept für den Betrieb der Strecke vorgelegt hat oder sonst objektive Anhaltspunkte dafür bestehen, dass ein qualitativ und zeitlich nachhaltiger Bahnverkehr auf der Strecke in absehbarer Zeit aufgenommen wird.

Dies sieht das OVG anhand des vorliegenden Konzepts der Deutschen Regionaleisenbahn GmbH (DRE) nicht gegeben. Diese – ein bundesweit tätiges Eisenbahn-Infrastrukturunternehmen – war 2007 als Pächter für die Deutsche Bahn AG in die Vereinbarung eingetreten. Seitdem verlangt sie vom Freistaat Sachsen die Wiedererrichtung der Brücke.

2004 war der Betrieb auf der als Lausitz-Semmering-Bahn bekannten Strecke eingestellt worden. Seit 2008 betreibt die DRE immerhin das Teilstück bis zum Steinbruch Oberottendorf als öffentliche Eisenbahninfrastruktur. Der Steinbruch selbst wird demnach regelmäßig durch Güterzüge bedient.

Der Rechtsstreit ging bereits durch mehrere Instanzen. Sowohl das Verwaltungsgericht Dresden als auch das Oberverwaltungsgericht Bautzen entschieden im Sinne der DRE. Auf die Revision des Beklagten hob das Bundesverwaltungsgericht das Berufungsurteil auf und verwies die Sache zur erneuten Entscheidung an das OVG zurück, das nun eine gegenteilige Entscheidung fällte.

Zur Begründung führt es aus, dass das von der Klägerin jetzt erstmals vorgelegte Betriebskonzept nach Auffassung des Senats nicht auf die Aufnahme eines qualitativ und zeitlich nachhaltigen Bahnverkehrs hindeutet, denn es stellt pro Jahr lediglich einen Umleitungsverkehr von einer Woche, die Durchführung von Ausflugs- und Charterfahrten an 50 Tagen sowie etwa 20 Güterverkehrsfahrten in Aussicht.

Gegen die Nachhaltigkeit spreche auch, dass die Klägerin selbst lediglich mit einem Betriebsergebnis von knapp 12.000 Euro pro Jahr rechne. Außerdem habe die Klägerin kein Konzept zur Instandsetzung und Sanierung der Strecke vorgelegt. Schließlich sei zu berücksichtigen, dass die der Klägerin erteilte Betriebsgenehmigung nur noch bis Ende 2028 gelte.

Eine angefragte Stellungnahme der Deutsche Regionaleisenbahn GmbH stand zum Redaktionsschluss noch aus. 
Dafür kündigt das Unternehmen Bauarbeiten für Ende Februar/Anfang März 2025 auf dem befahrbaren Abschnitt bis Oberottendorf an. 2020 hatte sich DRE-Geschäftsführer Gerhard Curth optimistisch zur Zukunft der Strecke geäußert und dabei auf die Debatte um den Klimaschutz verwiesen. Damals trug die DRE auf 32 Strecken mit einer Gesamtlänge von 736 Kilometern die Verantwortung für die Bahninfrastruktur.

Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Der Senat hat die Revision zum Bundesverwaltungsgericht nicht zugelassen. Dagegen steht den Beteiligten die Beschwerde zu, über die das Bundesverwaltungsgericht zu entscheiden hat.

Uwe Menschner / 08.02.2025

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