Berlin schärft Infektionsschutzgesetz nach
Mit der Corona-Krise gingen Einschränkungen des gesellschaftlichen Lebens einher. Diese konnte die Politik bisher per Rechtsverordnung erlassen. Auch wenn die epidemische Lage für beendet erklärt wird, bleibt ihr das Instrument in einem Fall erhalten.
Region. Weitgehend unbemerkt von der Öffentlichkeit hat der Bundestag am späten Donnerstagabend eine Änderung im Infektionsschutzgesetz beschlossen. In namentlicher Abstimmung mit 412 Stimmen gegen 212 Stimmen bei zwei Enthaltungen stimmte das Parlament für die Annahme der Artikel neun und zehn. Verbunden wurde das Votum mit der Billigung des Gesetzentwurfes der Bundesregierung zur Vereinheitlichung des Stiftungsrechts.
Fortan ist es möglich, dass eine aufgrund des Infektionsschutzgesetzes erlassene Rechtsverordnung erst spätestens ein Jahr nach der Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite durch den Deutschen Bundestag außer Kraft tritt. Bis zu ihrem Außerkrafttreten können solche Rechtsverordnungen auch nach Aufhebung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite geändert werden.
Das sagen die Bundestagsfraktionen
Die SPD verwies auf das fortbestehende Infektionsrisiko durch Varianten des SARS-CoV-2-Virus in anderen Ländern wie etwa in Portugal. Deswegen sei es erforderlich, dass die Rechtsverordnungen, die die Bundesregierung zu den Einreisebeschränkungen beschlossen habe, weiterhin gelten könnten, auch wenn in Deutschland keine epidemische Lage mehr vorliege. Die Partei betonte, dass diese Regelungen des Änderungsantrags mit den Verfahrensvorschriften im Einklang stünden.
Schon im Vorfeld der Bundestagssitzung hatte die AfD kritisiert, dass der Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen zum Stiftungsrecht infektionsschutzrechtliche Regelungen enthalte. Es sei nach ihrer Auffassung verfassungsrechtlich bedenklich, dass mit dem Änderungsantrag Vorschriften geändert würden, die mit dem Gegenstand des Gesetzes, auf das der Änderungsantrag sich grundsätzlich beziehe, dem Ziel der Vereinheitlichung des Stiftungsrechts, nichts zu tun hätten.
Vonseiten der FDP-Fraktion wurde ebenfalls moniert, dass im Änderungsantrag der Koalitionsfraktionen stiftungsrechtliche Regelungen mit Fragen des Infektionsschutzrechts vermischt würden.
Im Hinblick auf den Teil des Änderungsantrags der Koalitionsfraktionen, der sich auf das Infektionsschutzgesetz bezieht, kritisierte die Fraktion der Bündnisgrünen die getroffene Regelung zur pauschalen Verlängerung der Geltungsdauer der Rechtsverordnung zu Einreisen aus Risikogebieten um bis zu ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung der epidemischen Lage von nationaler Tragweite. Anstatt pauschal die genannten infektionsschutzrechtlichen Beschränkungen für ein Jahr fortgelten zu lassen, bedürfe es einer Regelung, mit der die Maßnahmen an die konkrete Situation anknüpften.
Die Linkspartei lehnte die vorgesehenen Änderungen am Infektionsschutzgesetz bereits vor der Abstimmung ab. Sie erwarte, dass die Gerichte sehr genau prüfen würden, ob sich eine Rechtsverordnung, die noch ein Jahr nach Aufhebung der Feststellung einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite hinaus Geltung habe, sich im Rahmen der Ermächtigungsgrundlage bewege.
Die Unionsparteien CDU und CSU äußerten sich hingegen nicht dazu.