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Das ändert sich alles im neuen Jahr 2023

Das ändert sich alles im neuen Jahr 2023

Auch diesmal werden die Feuerwerke das neue Jahr begrüßen. Und damit auch die Neuerungen, die dieses mit sich bringt. Foto: Philipp Haufe

Das Jahr 2023 wird besonders viele Neuerungen mit sich bringen. Einige werden den einen oder anderen entlasten, für andere wird man in Zukunft noch tiefer in die Tasche greifen müssen.

Region. Allein hinsichtlich der Neuregelungen im finanziellen Bereich bringt das neue Jahr viele Veränderungen mit sich.

Steuer und Geld

Im Zusammenhang mit dem Mindestlohn wird auch der Grundfreibetrag angepasst. Dieser steigt um 561 Euro auf 10.908 Euro.
Eine Steuerbelastung tritt somit erst ein, wenn ein Alleinstehender über ein zu versteuerndes Einkommen von mehr als 10.908 Euro verfügt. Bei Zusammenveranlagung verdoppelt sich der Betrag auf 21.816 Euro.

Eltern erhalten ab dem 1. Januar für jedes Kind 250 Euro Kindergeld pro Monat. Damit wird das Kindergeld für erste, zweite und dritte Kinder auf die bisher ab dem vierten Kind geltende Höhe angehoben. Die Kindergeldstaffelung entfällt. Gleichzeitig steigen die Freibeträge für Kinder von 8.548 Euro auf 8.952 Euro.

Für volljährige Kinder, die wegen ihrer Berufsausbildung auswärtig untergebracht sind, können Eltern ab 2023 einen Ausbildungsfreibetrag in Höhe von 1.200 Euro anstelle der bisherigen 924 Euro geltend machen.

Alleinerziehende profitieren im kommenden Jahr von einer weiteren Erhöhung des Entlastungsbetrages um 252 Euro auf 4.260 Euro.
Der Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro wird auf 1.000 Euro und bei Ehegatten von 1.602 Euro auf 2.000 Euro erhöht. Bereits erteilte Freistellungsaufträge werden prozentual erhöht.
Der Arbeitnehmer-Pauschbetrag für Werbungskosten steigt auf 1.230 Euro. Auch gelten ab dem 1. Januar neue Möglichkeiten für den Abzug von Aufwendungen für berufliche Tätigkeit in der eigenen Wohnung.

Für jeden Kalendertag, an dem zuhause gearbeitet wird, kann dann eine Pauschale von 6 Euro geltend gemacht werden (sogenannte „Homeoffice-Pauschale“). Der Abzug ist für maximal 210 Arbeitstage im Homeoffice möglich. Damit können, auch wenn kein häusliches Arbeitszimmer zur Verfügung steht, bis zu 1.260 Euro als Werbungskosten abgezogen werden.

Arbeitnehmer müssen nun erst ab einem Gesamtbetrag von mehr als 1.200 Euro Einzelangaben zu ihren Werbungskosten machen. Außerdem kommt Fernpendlern die vorgezogene Anhebung der Entfernungspauschale von 35 auf 38 Cent ab dem 21. Entfernungskilometer zugute.

Grund und Boden

Für Grundstücks- und Gebäudeeigentümer sind folgende Regelungen von Bedeutung:
Ab dem 1. Januar wird der Erwerb von Eigentum abermals teurer. Der Grunderwerbsteuersatz beträgt dann in Sachsen 5,5 Prozent.
Für Wohngebäude, die ab dem 1. Januar fertig gestellt werden, sind höhere Abschreibungen möglich. Die Anschaffungs- und Herstellungskosten können dann in Höhe von drei Prozent jährlich abgesetzt werden.

Mit dem Jahressteuergesetz 2022 wurde ferner für Betreiber kleiner Photovoltaikanlagen eine Entlastung festgeschrieben. Einnahmen aus dem Betrieb einer Photovoltaikanlage sind rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 vollständig steuerfrei, wenn
die Anlage auf, an oder in einem Einfamilienhaus (einschließlich Dächern von Garagen und Carports und anderweitiger Nebengebäude) oder nicht zu Wohnzwecken dienenden Gebäuden (z. B. Gewerbeimmobilie, Garagenhof) installiert ist und die Gesamtleistung bis zu 30 kW beträgt.

die Anlage auf sonstigen Gebäuden installiert ist und die maximale Leistung 15 kW pro Wohn- und Gewerbeeinheit nicht übersteigt.
Bei Betrieb mehrerer Anlagen darf deren Gesamtleistung 100 kW nicht übersteigen.
Ebenfalls rückwirkend ab dem 1. Januar 2022 werden die Betreiber von Photovoltaikanlagen an Gebäuden mit einer installierten Leistung bis zu 30 kW (bisher 10 kW) von der Gewerbesteuerpflicht befreit.

Ab 1. Januar 2023 soll außerdem die Lieferung und Installation von Photovoltaikanlagen und der Stromspeicher an Wohnhäusern nicht mehr mit der Umsatzsteuer belastet werden. Damit brauchen sich Privatpersonen als Betreiber dieser Anlagen nicht mehr entscheiden, ob sie den Vorsteuerabzug in Anspruch nehmen wollen. Sie können vielmehr die Kleinunternehmerregelung ohne finanzielle Nachteile anwenden.

Außerdem muss im Zusammenhang mit der Grundsteuerreform bis zum 31. Januar die entsprechende Erklärung abgegeben werden.

Energiekosten

Nicht direkt im Januar, aber ab März 2023 soll die Preisbremse für Strom, Gas und Fernwärme in Kraft treten und bis zum 30. April 2024 gelten. Die Entlastungsbeiträge für die Monate Januar und Februar 2023 sollen rückwirkend im März erstattet werden. Im Entlastungszeitraum soll für 80 Prozent des Vorjahresverbrauchs ein gedeckelter Strompreis von 40 Cent pro Kilowattstunde gelten. Bei Gas liegt der Preisdeckel bei 12 und bei Fernwärme bei 9,5 Cent pro Kilowattstunde. Für den darüber liegenden Verbrauch haben die Nutzer den gültigen Vertragspreis zu zahlen. Außerdem sollen 2023 die Preise für Strom, Gas und Fernwärme grundsätzlich nicht erhöht werden dürfen, außer der Versorger kann nachweisen, dass eine Preiserhöhung sachlich gerechtfertigt ist.

Arbeitsleben

Arbeitgeber sind ab dem neuen Jahr verpflichtet, die Arbeitsunfähigkeitsdaten ihrer gesetzlich versicherten Beschäftigten elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen. Arbeitnehmer müssen sich dann lediglich noch „krankmelden“, die Pflicht zur Vorlage der Bescheinigung ist gesetzlich nicht mehr vorgesehen.

Für Kunden der Arbeitsagentur gilt diese Neuerung ab dem 1. Januar 2023 allerdings nicht. Sie müssen weiterhin eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung vorlegen. Erst ab dem 1. Januar 2024 sind auch die Agenturen für Arbeit gesetzlich berechtigt, die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen elektronisch bei den Krankenkassen abzurufen.

Die Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ist für Kunden wichtig, damit sie weiterhin Leistungen erhalten können. Auch Teilnehmer an Weiterbildungsmaßnahmen müssen eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Krankheitsfalle weiterhin ihrer Agentur für Arbeit beziehungsweise dem Maßnahme- oder Bildungsträger vorlegen.

Wohnung und Wohnen

Das Wohngeld-Plus-Gesetz wurde am 25. November 2022 beschlossen und tritt ebenfalls ab Januar 2023 in Kraft. Das neue „Wohngeld Plus“ kann dann ab Januar beantragt werden und führt damit gegebenenfalls für Haushalte mit kleinem Einkommen zu einem erstmaligen Anspruch des Wohngeldes.

Wenn Sie bereits Wohngeld bekommen und ihr Bewilligungszeitraum auch einen Zeitraum in im Jahr 2023 umfasst, soll die Neuerung automatisch angepasst werden. Voraussichtlich Ende des 1. Quartals erhalten Sie automatisch einen aktualisierten Bescheid nach dem neuen Wohngeld-Plus-Gesetz. Eine Auszahlung dieser Nachzahlungen ist für Ende Februar 2023 geplant. Die Auszahlung für den zweiten Heizkostenzuschuss erhalten Sie frühestens Ende März 2023.

Unterhalt

Ab dem 1. Januar wird die „Düsseldorfer Tabelle“ neu gefasst.
Dabei sind die seit mehreren Jahren unverändert gebliebenen Selbstbehaltssätze (also das, was dem Unterhaltsschuldner zur Deckung seines eigenen Bedarfs regelmäßig verbleiben muss) auch mit Rücksicht auf den spürbaren Inflationsdruck heraufgesetzt worden.

Der notwendige Selbstbehalt gegenüber minderjährigen Kindern und diesen gleichgestellten volljährigen Kindern beträgt dann beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.370,00 Euro, beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 1.120,00 Euro. Hierin sind jeweils 520,00 Euro für Unterkunft einschließlich Nebenkosten und Heizung (Warmmiete) enthalten. Der angemessene Selbstbehalt liegt künftig in der Regel bei 1.650,00 Euro monatlich (inklusive 650,00 Euro Wohnkostenpauschale). Der monatliche Eigenbedarf des Pflichtigen gegenüber einem getrennt lebenden oder geschiedenen Berechtigten beträgt 1.510,00 Euro, wenn der Pflichtige erwerbstätig ist, sonst 1.385,00 Euro.

Der monatliche Gesamtbedarf eines studierenden Kindes wird ferner auf 930,00 Euro festgelegt (inklusive 410,00 Euro Wohnkostenpauschale).

Verkehr und Fahrzeuge

Während die Förderung für Plug-in-Hybridfahrzeuge gänzlich entfällt, werden rein elektrisch betriebene Fahrzeuge weiterhin gefördert, allerdings mit einer geringeren staatlichen Förderprämie. Je nach Nettolistenpreis gibt es eine staatliche Förderung zwischen 3.000 und 4.500 Euro. Ab 2024 verringern sich die Fördersätze erneut. Die Förderung kann dabei erst nach Erstzulassung des Fahrzeugs beantragt werden kann.

Voraussichtlich zum 1. April 2023 soll dann das bundesweite Deutschlandticket eingeführt werden. Für zunächst monatlich 49 Euro können Verbraucher damit alle Busse und Bahnen des öffentlichen Nah- und Regionalverkehrs nutzen. Das Ticket soll es digital in einem monatlich kündbaren Abonnement geben. Ob es auch im Papierformat am Fahrkartenautomaten zu kaufen sein wird, ist noch unklar.

Lebensmittel

Ab Mitte 2023 soll die neue Tierhaltungskennzeichnung in einem ersten Schritt mit Fleisch von Schweinen aus deutscher Herstellung starten. Es gibt dann fünf Haltungskategorien: Stall, Stall und Platz, Frischluftstall, Auslauf/Freiland und Bio. Später soll die Kennzeichnungspflicht für weitere Tierarten folgen sowie auf verarbeitetes Fleisch und die Gastronomie erweitert werden.
Auch für Blausäure und das Schimmelpilzgift Ochratoxin (OTA), was beides in Lebensmitteln vorkommen kann, gelten ab 2023 neue Grenzwerte. Davon sind beispielsweise Lebensmittel wie löslicher Kaffee, Trockenfrüchte, Lakritzwaren, Kakaopulver und Gewürze betroffen. Für Blausäuren gibt es bisher lediglich für Aprikosenkerne einen Höchstgehalt. Dies soll nun für Leinsamen, Mandeln und Maniok erweitert werden. Für kleine Menge von Leinsamen und Bittermandeln gibt es weiterhin keine Höchstwerte, sondern lediglich einen Warnhinweis, dass diese Produkte nicht roh verzehrt werden dürfen. Ab Januar werden außerdem Caterer, Lieferdienste und Restaurants verpflichtet, auch Mehrwegbehälter als Alternative zu Einwegkunststofflebensmittelverspackungen und Einweggetränkebechern für Essen und Getränke zum Mitnehmen und Bestellen anzubieten. Darauf müssen die Betreiber deutlich hinweisen und dürfen keinen höheren Preis verlangen. Für kleine Betriebe mit maximal fünf Beschäftigten und maximal 80 Quadratmetern Verkaufsfläche sowie für Verkaufsautomaten soll es eine Ausnahme geben. Sie müssen jedoch mitgebrachte Gefäße der Kunden akzeptieren und auf deren Wunsch die Speisen und Getränke zum Mitnehmen darin abfüllen. Die neuen Vorgaben beziehen sich jedoch nur auf Kunststoffverpackungen.

Transparenz

Ebenfalls am 1. Januar tritt das Sächsische Transparenzgesetz in Kraft. Bürger erhalten damit auch in Sachsen ein Informationszugangsrecht. Fortan können sie bei transparenzpflichtigen Stellen die Herausgabe bestimmter Informationen beantragen. Das umfasst beispielsweise Gutachten, Studien, Berichte oder Bescheide. Bis Ende 2026 muss zudem eine Transparenzplattform eingerichtet sein, über die die öffentliche Verwaltung vorhandene Informationen online bereitstellt.

Welche Behörden in Sachsen transparenzpflichtig sind, erfahren Sie auf der Website der jeweiligen Stelle. Antworten auf weitere Fragen finden Interessierte in der Broschüre »Das Transparenzgesetz – Ihr Recht auf Informationszugang«. Das Dokument ist auf der Internetseite der Sächsischen Datenschutzbeauftragten veröffentlicht. Dort gibt es auch einen Musterantrag zum Download sowie weitere Informationen unter sdb.de/transparenz.

Wasserpreise

In Bautzen gibt es noch eine Extraneuerung im neuen Jahr: Das Wasser wird teurer.
Der Verbrauchspreis je Kubikmeter steigt um 8 Cent von 1,64 auf 1,72 Euro brutto. Der Grundpreis steigt bei einer Wohnungsgröße von 50 m² bis 75 m² um 1,15 Euro auf 6,93 Euro pro Monat brutto.

Für einen durchschnittlichen Haushalt mit vier Personen und einem Wasserverbrauch von 180 Kubikmetern pro Jahr ergeben sich monatliche Mehrkosten von rund 2,35 Euro, also 28 Euro im Jahr brutto, inklusive 7 Prozent Umsatzsteuer.

BV / 01.01.2023

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