Der Denkmalschutz ist nicht allein eine Frage des Alters
Der Denkmalschutz steht nicht nur bei kulturgeschichtlich bedeutenden Orten wie hier kürzlich am Schloss Mengelsdorf im Fokus. Auch bei Wohnbebauung gilt Achtung! Foto: T. Scholtz-Knobloch
Es besteht keine eindeutige Regel, ab wann ein Gebäude unter den Denkmalschutz fällt. Eine Rolle spielt das öffentliche Interesse am Erhalt eines Bauwerks, das für die Geschichte der Stadt oder Siedlung in wissenschaftlicher, künstlerischer, volkskundlicher oder städtebaulicher Weise von Bedeutung sein muss. Allein das Alter des Gebäudes ist nicht ausschlaggebend. In der Praxis entscheidet die zuständige Behörde von Fall zu Fall.
Daher gibt es bereits vor dem Kauf oder der Anmietung einer älteren Immobilie einiges zu beachten. Denn selbst wenn ein Gebäude nicht als denkmalgeschützt ausgewiesen ist, sollten sich Interessenten im Vorfeld darüber informieren, ob die Aufnahme in die Denkmalliste geplant oder ein entsprechender Prozess bereits im Gange ist. Schließlich gilt es zu bedenken, dass jede Veränderung am Objekt einer Genehmigung bedarf. Dazu herrschen in jedem Bundesland andere Regeln. Außerdem obliegt dem Eigentümer die Pflicht, das Bauwerk instandzuhalten und sachgemäß zu behandeln.
Grundsätzlich sind bei einer Immobilie, die unter Denkmalschutz steht, alle Maßnahmen genehmigungspflichtig, die das Erscheinungsbild oder die Substanz des Gebäudes verändern. So müssen nicht nur potenzielle Veränderungen in der Nutzung der Räume beantragt und genehmigt werden, wenn etwa aus einem Stall ein Restaurant oder aus einem Mühlenhaus ein Kosmetikstudio entstehen soll, sondern zugleich auch dafür notwendige bauliche Veränderungen. „Zu den genehmigungspflichtigen Maßnahmen zählen die Entkernung, neuer Putz oder Anstrich, Ein- oder Umbau von Treppen und Aufzügen, jegliche Reparatur, Veränderung und Erneuerung von Türen, Fenstern und Dacheindeckungen oder statische Eingriffe wie bei einem Dachgeschossausbau oder einer Fachwerkreparatur“, erklärt Heinz-Jürgen Dohrmann, Geschäftsführer der Bochumer Figo GmbH.
Das bedeutet, dass auch Maßnahmen, die sich positiv auf das Gebäude auswirken, wie etwa die Verbesserung der Energieeffizienz, stets durch eine Anfrage bei der örtlichen Denkmalschutzbehörde abgeklärt werden müssen. „Durch qualifizierte Planung haben Altbauten ein großes Energiesparpotenzial, insbesondere bei alten Fenstern und Türen. Bei einem Austausch müssen diese allerdings zum Erscheinungsbild des Gebäudes passen“, führt Dohrmann aus und ergänzt: „Damit beispielsweise bei einem Einbau neuer Heizungsanlagen und notwendigem Brand-, Wärme-, Feuchte- und Schallschutz der Charakter der Immobilie erhalten bleibt, empfiehlt sich immer die Zusammenarbeit mit Fachexperten, um dem Gebäude auch von innen eine schöne Gestaltung passend zur Nutzung zu schenken und zugleich alle rechtlichen Aspekte und Eventualitäten abzuklären.“
So vermeiden Mieter und Inhaber einen Verstoß gegen den Denkmalschutz. Denn bei Nichteinhaltung kommt es in der Regel zu hohen Bußgeldern oder sogar zur Anordnung des Rückbaus, was ebenfalls zu großen finanziellen Verlusten führt.