Erfahrung und Würde sind gerade jetzt in der Corona-Pandemie die besten Ratgeber
Abschied war in den letzten Wochen oft von der Einsamkeit gekennzeichnet. Foto: Till Scholtz-Knobloch
Region. Die Sächsische Staatsregierung hatte am 12. Mai neuerliche Erleichterungen zur Ausgestaltung der Corona-Schutzmaßnahmen beschlossen. Neben bereits zuvor ermöglichten Lockerungen sind nun auch wieder Gottesdienste, Trauungen und auch Beerdigungen, bzw. andere Trauerfeierlichkeiten bei Einhaltung der Abstandsregeln gestattet und damit die Zeit ganz großer Einschränkungen vorbei, in denen der Abschied nicht mehr jedem Trauernden möglich war.
Beisetzungen konnten nur im allerengsten Kreis der Angehörigen stattfinden. Wie viele und welche Personen genau teilnehmen durften, unterschied sich dabei im Föderalismus der Bundesländer und auch manch regionaler oder lokaler Maßgabe. In Sachsen, wie auch in Bremen oder Nordrhein-Westfalen dürfen nun wieder mehr Menschen an den Bestattungen teilnehmen. In Sachsen-Anhalt oder Thüringen hingegen bleibt es indes dabei, dass weiterhin lediglich der engste Familien- und Freundeskreis an Bestattungen teilnehmen darf. Baden-Württemberg und Brandenburg haben die maximale Teilnehmerzahl bei Beerdigungen auf 50 Personen festgelegt. Gleichwohl ist natürlich auch im Freistaat weiterhin das grundsätzliche Distanzgebot gültig – 1 1/2 Meter Abstand machen auch vor dem Trauerfall keinen Halt.
Um die zulässige Teilnehmerzahl nicht zu überschreiten, waren Angehörige zuletzt mitunter sogar gehalten von einer Veröffentlichung des Beisetzungstermins abzusehen. Seit vergangener Woche spielen sich die zulässigen Regeln erst wieder neu ein und die genaue Umsetzung wirft wie in vielen gesellschaftlichen Bereichen interpretatorische Unterschiede auf, die in den Orten und beiden Landkreisen der Oberlausitz abweichen können. Vieles ist auch dem Fingerspitzengefühl der Beteiligten unterworfen. Denn wo sonst kommt es eher zu plötzlichen Umarmungen, als im Trauerfall, der sich einfach mancher rationaler Reflexion entzieht?
In Zeiten der Pandemie ist auch vor solchen Hintergründen die Wahl eines seriösen und erfahrenen Bestatters besonders wichtig.
Hinterbliebene haben weiterhin natürlich die freie Wahl der Bestattungsart. Bei einer Erdbestattung muss mit Einschränkungen gerechnet werden, zum Beispiel ist eine Abschiednahme am offenen Sarg oftmals nicht möglich. Eine Trauerfeier mit größerer Gesellschaft kann im Nachhinein auch getrennt von der Beisetzung stattfinden. Manche Angehörige wollten zuletzt lieber zu einem späteren Zeitpunkt mit mehr Menschen Abschied nehmen und daher die Beisetzung verschieben. Mit den Lockerungen dürfte dieser Wunsch nun zurückgehen.
Bei allen Arten der Feuerbestattung ist es übrigens möglich, Beisetzung und Trauerfeier zu einem späteren Zeitpunkt durchzuführen. Die Urne mit der Asche des Verstorbenen kann von dem gewählten Bestattungsinstitut oder dem Friedhof vorübergehend aufbewahrt werden. Viele Bestatter bieten derzeit die Option an, Bestattungen telefonisch oder online zu planen. Das ist in der aktuellen Situation hilfreich, um die persönliche Interaktion auf ein Minimum zu reduzieren. Dokumente sollten unkompliziert per E-Mail oder Fax ausgetauscht werden.
Durch die besonderen Umstände können unter Umständen jedoch zusätzliche Kosten anfallen. Beispielsweise entstehen Mehrkosten, wenn eine Urne über einen längeren Zeitraum von dem gewählten Bestatter oder von der Friedhofsverwaltung aufbewahrt wird. Ebenso kann dies der Fall sein, wenn der Bestatter bei einer infektiösen, an COVID-19 verstorbenen Person besondere Schutzmaßnahmen ergreifen muss. Eine offene Kommunikation über die Preisgestaltung und über die Möglichkeiten, einen würdevollen Abschied zu gestalten, ist jetzt essenziell.
Doch welche Einschränkungen gelten für Bestatter? Personen, die an COVID-19 erkrankt und daran verstorben sind, werden als infektiös angesehen. Das heißt, es müssen besondere Vorsichtsmaßnahmen getroffen werden. Dazu zählt, dass der Bestatter beim Umgang mit dem Verstorbenen Schutzkleidung und Atemmaske trägt.
Außerdem wird unter anderem von Einbalsamierungen und internationalen Transporten abgeraten, um das Infektionsrisiko möglichst gering zu halten.
Die Wünsche des Verstorbenen und die Anforderungen verschiedener Religionen sind dennoch natürlich nach wie vor respektvoll zu behandeln. Dennoch sollen beispielsweise jedoch rituelle Waschungen, internationale Überführungen und ein Abschiednahmen am offenen Sarg vermieden werden. Letztlich muss der Trauernde in diesem Jahr auch damit rechnen, dass sich Regelungen im Zeichen des aktuellen Infektionsstandes weiterhin ändern können, wenn eine Neuregelung sich gerade erst wieder herumgesprochen hat.