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Kein öffentliches Interesse mehr in Oberlichtenau

Kein öffentliches Interesse mehr in Oberlichtenau

Bereits Ende 2023 äußerten der damalige (zwischenzeitlich verstorbene) Schlosseigentümer Andreas Freiherr von Hünefeld, Vereinsvorsitzende Susanne Förster und der Geschäftsführer des CV Oberlichtenau, Maik S. Förster (v.l.) , ihren Unmut. Foto: Archiv

Mit der Veröffentlichung im städtischen Amtsblatt ist der Beschluss des Pulsnitzer Stadtrates zur Straße Am Dorfteich „amtlich.“ Die Anlieger machen aber von ihrem Recht auf Einwendungen Gebrauch. 

Oberlichtenau. Die Stadt Pulsnitz hat per Stadtratsbeschluss die Straße „Am Dorfteich“ im Stadtteil Oberlichtenau eingezogen. „Die Einziehung der Straße soll wegen des Wegfalls der öffentlichen Verkehrsbedeutung erfolgen“, heißt es in der Begründung des Beschlusses. Und weiter: „Bei der Straße in ihrer jetzigen Erscheinung handelt es sich um eine Sackgasse und keine Durchfahrtsstraße. Die Straße hat daher keine örtliche Verbindungsfunktion und wird ausschließlich von den Anliegern und deren Besuchern/Gästen genutzt.“ Um den Eigentümern der anliegenden Flurstücke
dennoch weiterhin die Überfahrt zu ermöglichen, wird diesen ein Überfahrts- und Wegerecht gewährt: „Damit können die Eigentümer ihren Besuchern des Bibellandes, des Reisebüros, ihren Mietern und Garagennutzern und den Besuchern des Schlossparks eine zusätzliche Zuwegung
anbieten. Der Bestand des Weges ist damit weiterhin gesichert.“ Für die Stadt Pulsnitz entfalle aber die Instandhaltungs-, Verkehrssicherungs-, Winterdienst- und Straßenbeleuchtungspflicht.
Gerade dies sehen die betroffenen Eigentümer aber kritisch. So hat der Förderverein des Barockschlosses Oberlichtenau eine Einwendung vorgebracht, in der es unter anderem heißt: „Es ist verstörend, wenn die Stadt Pulsnitz der Zuwegung die öffentlich-rechtliche Erschließungsfunktion versagen will bei einem Objekt, welches aus Bundes- und Landesmitteln mit mit über einer Million Euro gefördert und damit nachweislich im öffentlichen Interesse ist. … Schlossbesucher parken mehrheitlich am Dorfteich und wählen diese Zuwegung als einzig sicheren Fußweg abseits des Straßenverkehrs. Ebenso werden das Schloss und alle Anlieger durch diverse Postdienste auf diesem Wege erreicht, denn die denkmalgeschützten Wege sind für den Fahrzeugverkehr ungeeignet.“ 

Zugleich verweist der Verein auf einen „kommunalen Garagen-Schwarzbau“, der die Straße beeinträchtige und durch die Stadt abgerissen werden müsse.
Auch der Verein cv-aktiv reiseDienst ist gegen den Beschluss in Widerspruch gegangen. In seiner Stellungnahme heißt es: „Direkt am Flurstück 6../. hat der cv-aktiv reiseDienst e.V. 2018 eine behindertengerechte Bushaltestelle errichtet. Diese war notwendig, weil der cv-aktiv reiseDienst e.V. seit 2005 einen Bibelgarten, später Bibelland, als Bildungseinrichtung betreibt und sämtliche Behinderteneinrichtungen unserer Umgebung unsere Anlage besuchen. Insgesamt konnten wir in den vergangen 20 Jahren rund 80.000 Besucher hier begrüßen. Aus demselben Grund hat der Verein in 2015 eine öffentlich zugängliche barrierefreie Toilette errichtet, welche als einzige barrierefreie Toilette im ganzen Pulsnitztal mit Europaschlüssel immer zugängig ist. Die einzige barrierefreie Verbindung zu dieser Toilette verläuft über die (bislang, Anm. d. Red.) öffentlich gewidmete Straße.“ 
Der Verein verweist auf die UN-Behindertenrechtskonvention von 2009 und schreibt: „Der Ausschluss von Behinderten am Besuch unserer Einrichtung konterkariert das öffentliche Wohl und verstößt gegen das Sächsische Inklusionsgesetz.“

Der Bauamtsleiter der Stadt Pulsnitz, Kay Kühne, hatte auf eine frühere Anfrage hin wie folgt Stellung genommen: „Wir halten es nicht für sachgerecht seitens der christlichen Vereine, allen Beteiligten nach jahrelanger Unterstützung in vielfältigen Fällen jetzt eine Würdigung des Ehrenamtes abzuerkennen, wenn in einem Fall mal eine Entscheidung getroffen wurde, die nicht vollumfänglich den Willen eines Vereines entspricht.“ 

Grundsätzlich sei festzustellen, „dass mit der Entwidmung des Weges dieser weder in seinem Zustand noch in seinen Benutzungsrechten für den Verein geändert wird. Es ändert sich lediglich die Rechtsgrundlage, auf der die Benutzung erfolgt. Den Nutzern und deren Gästen wird ein kostenfreies privatrechtliches Überfahrts- und Wegerecht zugesichert. Damit bleiben auch die Zuwegung und die im Eigentum des Vereines stehende, nicht öffentliche Haltestelle unverändert. Es erfolgt keine Einschränkung seitens der Stadt.“

Uwe Menschner / 29.03.2025

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