Landkreis Görlitz: Neue Werte für ’Angemessenheit’
Im Landratsamt ist man sich sicher, nun mit einem schlüssigen Konzept bei Unterkunftskosten zu agieren. Foto: Till Scholtz-Knobloch
Landkreis Görlitz. Turnusmäßig im Abstand von zwei Jahren überprüft der Landkreis Görlitz die getroffenen Festlegungen zur Angemessenheit der Unterkunftskosten für Bezieher von Grundsicherungsleistungen nach den Sozialgesetzbüchern II und XII.
Das Bundessozialgericht hat in zahlreichen Entscheidungen relevante Kriterien definiert. „Die vom Landkreis angewandte Methode zur Ermittlung der Angemessenheitswerte erfolgt, wie das Sächsische Landessozialgericht in seinen diesbezüglichen Entscheidungen feststellte, auf der Grundlage eines schlüssigen Konzeptes“, hebt das Görlitzer Landratsamt in einer Pressemitteilung vom 1. Februar hervor. Im Ergebnis der Auswertungen seien die Werte, die ab 1. Februar gelten (www.kreis-goerlitz.de/Politik/Kreisrecht.htm?waid=393), gegenüber 2021 in allen Vergleichsräumen und bei allen Wohnungsgrößen gestiegen. Allerdings zeige sich eine etwas geringere Dynamik im Vergleich zu Sachsen und Deutschland. Die für die Gewährung der Leistungen zuständigen Ämter (Jobcenter, Sozialamt) berücksichtigen die geänderten Werte von Amts wegen spätestens mit Ablauf des jeweiligen Bewilligungszeitraumes. Eine gesonderte Vorsprache der Betroffenen zur diesem Thema sei insofern nicht erforderlich.