Sachsen wagt den Schritt nach vorn
Ab ins Testzentrum: Ungeimpfte können demnächst wieder mit einem tagesaktuellen Negativ-Nachweis zum Shoppen in Geschäfte des Einzelhandels. Allerdings gelten dafür bestimmte Eckwerte. Foto: M. Wehnert
Region. Würde schon heute die neue Notfallverordnung im Freistaat Sachsen in Kraft sein, gäbe es so manche Einschränkungen der vergangenen Monate wohl nicht mehr. Das am Dienstag vom Kabinett beschlossene Regelwerk sieht vor, dass für Versammlungen unter freiem Himmel keine Teilnehmerbegrenzungen mehr gelten, wenn an drei aufeinanderfolgenden Tagen die Anzahl der mit Covid-19-Patienten belegten Betten auf den Normal- und Intensivstationen der sächsischen Krankenhäuser unter die bekannten Belastungsgrenzen von 1.300 beziehungsweise 420 rutscht.
Genau diese Situation stellt sich aktuell im Land dar. Zu Monatsbeginn verzeichnete das Sozialministerium in Dresden 419 Corona-Patienten auf den Normal- und 154 auf den Intensivstationen – mit unterschiedlicher Tendenz. Während die Normalstationen in den zurückliegenden Tagen abermals stetigen Zulauf erfuhren, meldeten hingegen die Intensivbereiche immer mehr freie Betten.
Doch nicht nur der Protest stünde damit wieder ein Stück weit auf dem Boden des Grundgesetzes. Darüber hinaus bekämen Ungeimpfte nach langer Durstphase erneut Zugang zu Geschäften des Einzelhandels. Unter den momentanen Voraussetzungen, so besagt es die künftige Verordnung, benötigen sie dafür jedoch einen Nachweis nach der 3G-Regel. Die Beschränkung der Öffnungszeiten soll zudem entfallen. In der Gastronomie müsse jedoch innen wie außen die 2G-Regel weiterhin Beachtung finden, so eine Sprecherin. Gastwirte könnten anders als zuletzt möglich aber wieder nach ihrem eigenen zeitlichen Ermessen Besucher empfangen.
Für Kultur- und Freizeiteinrichtungen sowie Sportveranstaltungen mit Publikumsverkehr werde die Zuschauerzahl auf 50 Prozent der Höchstkapazität beziehungsweise maximal 2.000 Personen oder aber 25 Prozent der Gesamtkapazität beschränkt.
Für Messen entfalle eine solche Regelung und bei nicht-touristischen Übernachtungen reiche wieder ein Nachweis nach der 3G-Regel aus.
Personen, die eine Fahr- oder auch Bootsschule besuchen, benötigen für die Teilnahme am Unterricht anstelle eines Nachweises nach der 2G-Regel nur noch einen Impf-, Genesenen- oder Testnachweis. Die Betreiber müssen neben der Nachweiskontrolle die Kontakterfassung sicherstellen. Reisebüros, Versicherungsagenturen und Betriebe ähnlicher Branchen können auch unabhängig vom Infektionsgeschehen für den Publikumsverkehr öffnen. Es gilt die 2G-Regel und ebenfalls die Pflicht zur Kontakterfassung.
âAn Beerdigungen und Eheschließungen dürfen jeweils 50 Personen teilnehmen.
Was passiert bei drohender Überlastung der Krankenhäuser?
Sollte sich jedoch erneut eine mögliche Überlastung des Gesundheitswesens abzeichnen, würden Lockerungen zurückgenommen. In dem Fall wären Versammlungen unter freiem Himmel nur noch mit 5.000 Teilnehmern gestattet. Zuletzt waren es höchstens 1.000.
Messen und Kongresse lassen sich weiterhin durchführen, jedoch haben Besucher einen Nachweis nach der 2Gplus-Regel für den Zutritt vorzuweisen. Außerdem gilt eine Begrenzung der Besucherkapazitäten auf Basis der Größe der Veranstaltungsfläche: je vier Quadratmeter ein Besucher.
Freizeit- und Kultureinrichtungen können unter Beachtung der 2Gplus-Regel unabhängig von der Belegung der Krankenhausbetten öffnen.
Für Veranstaltungen wie Konzerte, Theateraufführungen oder Sport-Events mit Publikum sind die Zuschauerzahlen auf entweder 50 Prozent der Höchstkapazität aber maximal 500 Besucher oder 25 Prozent und maximal 1.000 Personen begrenzt.
Für Archive, Bibliotheken oder auch Zoos gelten weiterhin die bisherigen Regelungen.
Theater und Kinos dürfen auch bei steigendem Infektionsgeschehen und unabhängig von der Bettenbelegung der Krankenhäuser unter 2Gplus geöffnet bleiben.
Darüber hinaus wird die inzidenzbasierte Hotspotregelung aufgehoben. Das bedeutet, dass die Gastronomie bei hohen Infektionszahlen nicht mehr schließen muss. Ebenfalls gestrichen wurden die inzidenzbasierten Ausgangsbeschränkungen.
Schulen und Kitas sollen unter den bekannten Hygieneregeln und Schutzmaßnahmen geöffnet bleiben. Die dazu vom Kabinett beschlossene Verordnung sieht einen eingeschränkten Regelbetrieb für die entsprechenden Einrichtungen vor. Klassen und Gruppen einschließlich des Personals müssen danach streng getrennt werden. In Schulgebäuden und immer dann, wenn ein Mindestabstand von anderthalb Metern nicht eingehalten werden kann, gilt eine Maskenpflicht. Für Schüler ab der Klassenstufe fünf besteht weiterhin die Pflicht, eine OP- oder FFP2-Maske im Unterricht zu tragen.
Unterm Strich wird mit der neuen Verordnung, die am kommenden Sonntag in Kraft tritt und zunächst bis 6. März gilt, weiterhin folgendes klargestellt: Wie bislang auch bleiben Personen, die in Verbindung mit einem vollständigen Impfschutz ein Genesenenzertifikat vorweisen können, unbefristet von der Testpflicht befreit. Hingegen steigt die Altersgrenze für Personen, die einen Impf- oder Genesenennachweis mittels tagesaktuellem Test ersetzen können, vom vollendeten 16. auf das vollendete 18. Lebensjahr.
In Kürze wird das Sozialministerium seine künftige Corona-Notfallverordnung im Netz bekanntmachen.