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Online-Einkauf zu Weihnachten: Diese Tipps gibt der Zoll

Online-Einkauf zu Weihnachten: Diese Tipps gibt der Zoll

Gerade in der gut gefüllten Adventszeit ist Online-Shopping beliebt, um Geschenke für Weihnachten zu besorgen. Was man dabei beachten muss, erklärt das Hauptzollamt Dresden. (Foto: Symbolbild/Pixabay)

Landkreis. Gerade kurz vor Weihnachten erweist sich Online-Shopping als praktische Alternative zum klassischen Einkauf, der mitunter zeitraubend sein kann. "Allerdings gibt es beim Kauf im Internet einiges zu beachten", erklärt Heike Wilsdorf vom Hauptzollamt Dresden. "Kommt das bestellte Paket aus einem Nicht-EU-Land, ist der Zoll mit im Spiel, denn möglicherweise müssen Einfuhrabgaben bezahlt werden." Deshalb sollte man für Waren aus einem Drittland Folgendes beachten:

Warenwert bis 150 Euro:

Hier ist eine Einfuhrumsatzsteuer zu zahlen. Dabei liegt der reguläre Steuersatz bei 19 Prozent. Gegebenenfalls werden Verbrauchsteuern erhoben.

Warenwert über 150 Euro:

Neben der Einfuhrumsatzsteuer fallen hier der warenabhängige Zoll und gegebenenfalls Verbrauchsteuern an.

Ausnahmen gelten für private Geschenksendungen:

Diese sind bis zu einem Wert von 45 Euro zoll- und einfuhrumsatzsteuerfrei. Bei verbrauchsteuerpflichtigen Waren gelten Mengenbeschränkungen.

"Allerdings sind auch bei Post- und Kuriersendungen immer Einfuhrverbote und Beschränkungen zu beachten", erklärt Heike Wilsdorf weiter. Dies betreffe beispielsweise das Einhalten der Vorschriften hinsichtlich Produktsicherheit und -piraterie.

"Häufig beinhalten Sendungen aus einem Drittland Produkte, die Verbrauchern schaden können, zum Beispiel technische Geräte oder Spielwaren, die nicht den Sicherheitsstandards entsprechen", sagt die Zoll-Sprecherin Zudem entpuppen sich Waren mitunter als Fälschungen. Diese werden vom Zoll sichergestellt und vernichtet. Geld zurück gibt es dann in der Regel nicht.

Auch für Postsendungen aus anderen Mitgliedstaaten der EU, die man im Regelfall ohne Zollformalitäten empfangen kann, gibt es einschränkende Bestimmungen:

Wer verbrauchsteuerpflichtige Waren wie Alkohol oder Tabak aus einem anderen EU-Staat bestellt, muss unter Umständen Steuern entrichten. Darüber hinaus sind auch hier bestimmte Einfuhrverbote zu beachten. So müssen etwa im Internet bestellte Tabakwaren sowie E-Liquids für E-Zigaretten oder Einweg-E-Zigaretten unabhängig vom Warenwert mit einem gültigen deutschen Steuerzeichen versehen sein.

Zusätzlich müssen die Bestimmungen zur Angabe von Inhaltsstoffen, zur Verpackung und Kennzeichnung, also Warnhinweise oder Beipackzettel, in deutscher Sprache erfüllt sein. Die Einfuhr von Snus, also Tabak zum oralen Gebrauch, ist generell verboten.

Weitere Informationen sind online unter www.zoll.de zu finden.

Redaktion / 06.12.2024

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